§1
Der Angelspottverein "Geduld" Gelsenkirchen - Buer e V. wurde am 27. Januar 1952 gegründet und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen - Buer. Er ist dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. in Münster angeschlossen. Der Verein ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen - Buer im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei:
die Hege und Pflege des Fischbestandes, die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes.
die Förderung und Ausbildung der Jugend.
§3
Mitgliedschaft , Aufnahme, Austritt und Ausschluss :
Voraussetzung für die Aufnahme als aktives Mitglied sind neben der schriftlichen Beitrittserklärung die Erfüllung der Bedingungen zur Erlangung des Bundesfischereischeines.
Voraussetzung für die Aufnahme als passives Mitglied ist die schriftliche Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt bei schriftlicher Kündigung , jedoch muss der Beitrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entrichtet worden sei. Der Sportfischerpass muss an den Verein zurückgegeben werden.
durch dreimonatigen Rückstand des Jahresbeitrages.
durch Ausschluss durch den Vorstand.
durch Tod
Bei kleineren Verstößen gegen die Satzung kann der Vorstand eine Verwarnung mit Entzug des Erlaubnisscheines aussprechen. Im Wiederholungsfall erfolgt Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verstoßen gegen die Satzung bei Schädigung des Vereins. Bei Schädigung des Vereins kann das Mitglied gerichtlich belangt werden. Dem Auszuschließenden steht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zuzustellen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen.
§4
Rechte und Pflichte der Mitglieder:
Außer den in den Satzung festgelegten Rechte und Vereinsbeschlüssen hat das Mitglied in den Versammlungen das Stimmrecht.
Jedes Mitglied soll den Verein nach seinen Möglichkeiten fördern und an allen Veranstaltungen teilnehmen. Die Mitglieder zahlen die von der Jahreshauptversammlung festgelegten Aufnahmegebühren und den Jahresbeitrag.
§5
Organe des Vereins:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Gesamtvorstand
der Beirat
§6
Vorstände des Vereins:
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen.
der 1. Vorsitzende
der 1. Schriftführer
der 1. Kassierer I
Er vertritt den Verein im Sinne von § 26BGB und führt die Vereinsgeschäfte unter Beachtung der Gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem geschäftsführende Vorstand
dem 2 Vorsitzenden
dem 2 Schriftführer
dem 2 Kassierer
dem 1 oder 2.Jugadleiter
dem Protokollführer
dem Beirat
Zum Beirat gehören:
die Referenten für Naturschutz und Umweltbelange
die Referenten für Wasserfragen
die Beisitzer
die Fischereiaufseher
§7
Weitere Organe des Vereins sind:
der Ehrenrat
die Kassenprüfer
Sie gehören nicht dem Vorstand an.
§8
Die Willenserklärung und Zeichnungen für den Verein müssen durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder erfolgen, wen sie Dritten gegenüber Rechtsverbindlichkeit haben sollen. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass zu dem Namen des Vereins (Vereinstempel) die beiden Unterschriften
hinzugefügt werden. Bei Nichtanwesenheit eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist der jeweilige Vertreter zeichnungsberechtigt .
§9
Jahreshauptversammlung:
Im Januar jedes Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung findet schriftlich 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung statt. Im übrigen werden Versammlungen nach Bedarf abgehalten. Der Vorstand muss eine solche Versammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beantragt.
Beschlusse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind dem geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
In der Jahreshauptversammlung sind folgende Punkte abzuhandeln:
Jahresbericht über das verflossene Vereinsjahr durch den 1.Vorsitzenden
Jahresbericht des Kassierers, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
Wahlen zum Vorstand und den Kassenprüfer
Lokalfragen, Festlegung der Versammlung
Antrage
Änderung der Satzung
Ernennung von Ehrenmitglieder
Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Wählbar ist jedes anwesende Mitglied und jedes andere Mitglied, welches aus zwingenden persönlichen Gründen nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmen kann und dies schriftlich dem geschäftsführende Vorstand mitgeteilt hat.
§10
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, bei Auflösung des Vereins das verbleibende Vermögen einer öffentlichen Körperschaft zur Verfügung zu stellen.
Die neue Satzung tritt am 01.12 1999 in Kraft